Stand: 13. Juli 2026
RHXT. Group
Löwenweg 3
35435 Wettenberg
– im Folgenden: "Plattformbetreiber" oder "Gutschwein" –
Gutschwein stellt eine digitale Software-as-a-Service (SaaS) Plattform sowie einen Online-Marktplatz zur Verfügung. Die Plattform ermöglicht es lokalen Unternehmern (nachfolgend "Händler"), digitale Gutscheine und Rabatt-Deals zu erstellen und anzubieten. Endkunden (Verbraucher) können diese Gutscheine über die Plattform erwerben, in ihrer digitalen Wallet verwalten, an Dritte verschenken und einlösen. Über das Firmen-Sachbezug-Portal können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zudem einen monatlichen Sachbezug in Form von Plattform-Guthaben bereitstellen (siehe Teil 4).
Gutschwein tritt ausschließlich als technischer Dienstleister und Vermittler auf. Kaufverträge über Gutscheine kommen ausschließlich direkt zwischen dem Endkunden und dem jeweiligen Händler zustande. Gutschwein schuldet weder die Erbringung der gutscheinierten Leistung (z. B. Bewirtung, Dienstleistung) noch haftet Gutschwein für die Insolvenz, Leistungsstörung oder Schließung eines Händlers.
Für die Nutzung ist ein Nutzerkonto erforderlich. Endkunden, Firmenkunden und Vertriebspartner melden sich passwortlos an: Die Anmeldung erfolgt über einen Einmal-Code, der an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet wird; die Eingabe des Codes bestätigt zugleich die E-Mail-Adresse. Händler nutzen einen passwortgeschützten Zugang; ihre E-Mail-Adresse wird im Zuge der Registrierung über einen Bestätigungslink verifiziert (Double-Opt-In). Die Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Diese AGB gelten für alle über die Plattform begründeten Nutzungs- und Vermittlungsverhältnisse. Abweichende Bedingungen eines Nutzers werden nur wirksam, wenn Gutschwein ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Für das Vertriebspartnerprogramm gelten ergänzend die Partner-AGB; für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt unsere Datenschutzerklärung.
Der Händler erhält einen passwortgeschützten Zugang (Dashboard) zur Erstellung und Verwaltung von Gutscheinen. Der Händler verpflichtet sich, seine Angebote wahrheitsgemäß zu beschreiben und alle gesetzlichen Informationspflichten (z. B. eigenes Impressum, Preisangaben, ggf. branchenspezifische Pflichten) einzuhalten. Der Händler steht dafür ein, zur Ausgabe der angebotenen Gutscheine berechtigt zu sein.
Der Händler legt den Verkaufspreis und den Einlösewert (Gutscheinwert) fest. Übersteigt der Gutscheinwert den Verkaufspreis (sog. "Deal"), verpflichtet sich der Händler, dem Endkunden bei der Einlösung den vollen, höheren Gutscheinwert anzurechnen. Der Händler garantiert, dass die verkauften Gutscheine in seinem Geschäft unter den angegebenen Bedingungen eingelöst werden können.
Die Zahlungsabwicklung der Endkundenkäufe erfolgt über den integrierten Zahlungsdienstleister Stripe. Für den Empfang von Auszahlungen richtet der Händler ein Stripe-Connect-Konto ein; die dafür erforderliche Identitäts- und Bankverbindungsprüfung (KYC) führt Stripe eigenverantwortlich durch. Solange dieses Onboarding nicht abgeschlossen ist, können Auszahlungen zurückgehalten werden. Gutschwein behält bei jedem Verkauf automatisch die vereinbarte Vermittlungsprovision ein. Der verbleibende Betrag wird dem Händler in dem vertraglich vereinbarten Rhythmus (abzüglich der Gebühren des Zahlungsdienstleisters) ausgezahlt.
Der Händler akzeptiert, dass Endkunden Gutscheine auch ganz oder teilweise mit einem über das Firmen-Sachbezug-Portal bereitgestellten Guthaben bezahlen können (siehe Teil 4). Für den Händler ist ein solcher Kauf wirtschaftlich einem regulären Verkauf gleichgestellt; die Auszahlung erfolgt nach denselben Regeln wie in Ziffer 2.3.
Nimmt der Händler oder ein Dritter am Vertriebspartnerprogramm teil, erhält er für die erfolgreiche Vermittlung neuer Händler eine umsatzabhängige Provision. Ein Anspruch entsteht nur bei echten, aktiven Neuregistrierungen und tatsächlich vereinnahmten, nicht stornierten Verkäufen. Bei Missbrauch oder Schein-Accounts behält sich Gutschwein die Sperrung und den Einbehalt von Provisionen vor. Es gelten die Partner-AGB.
Durch den Klick auf den Kaufen-Button gibt der Endkunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Händler ab. Gutschwein nimmt dieses Angebot im Namen und auf Rechnung des Händlers an. Der Gutschein wird dem Kunden anschließend digital zur Verfügung gestellt.
Der Gutschein wird dem Kunden digital in seinem Nutzerkonto bereitgestellt und per E-Mail bestätigt. Zusätzlich kann der Gutschein als Pass in Apple Wallet oder Google Wallet hinzugefügt werden. Die Wallet-Dienste werden von Apple bzw. Google betrieben; auf deren Verfügbarkeit hat Gutschwein keinen Einfluss. Der Wallet-Pass ist eine Komfort-Darstellung des Gutscheins und begründet keine über den Gutschein hinausgehenden Rechte.
Der Käufer kann einen erworbenen Gutschein an eine dritte Person verschenken, indem er einen persönlichen Einlöse-Link (Claim-Link) weitergibt. Mit dem Einlösen des Links übernimmt die beschenkte Person den Gutschein in ihr eigenes Konto. Der Käufer ist dafür verantwortlich, den Link nur an die vorgesehene Person weiterzugeben; wer über den Link verfügt, kann den Gutschein beanspruchen.
Der Gutschein kann ausschließlich beim jeweiligen Händler eingelöst werden. Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ist – soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben – ausgeschlossen. Teil-Einlösungen sind möglich, sofern der Händler dies anbietet.
Soweit auf dem Gutschein kein längeres Gültigkeitsdatum ausgewiesen ist, verjährt der Anspruch aus dem Gutschein nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 195, 199 BGB) mit Ablauf von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Eine kürzere Befristung ist nur zulässig, soweit sie rechtlich wirksam vereinbart wurde.
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Widerruf ist an den Händler (als Vertragspartner) oder an Gutschwein (als Empfangsvertreter) zu richten. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, sobald der Gutschein beim Händler ganz oder teilweise eingelöst wurde. Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Kunden im Kaufprozess bereitgestellt wird.
Über das Firmen-Sachbezug-Portal kann ein Arbeitgeber (nachfolgend "Firmenkunde") seinen Mitarbeitenden einen monatlichen Sachbezug in Form von Plattform-Guthaben bereitstellen. Der Firmenkunde lädt hierzu ein Prepaid-Guthaben auf ein Firmen-Wallet; aus diesem wird den berechtigten Mitarbeitenden (nachfolgend "Bezugsberechtigte") ein monatliches Sachbezugs-Kontingent zugewiesen.
Das monatliche Sachbezugs-Kontingent je Bezugsberechtigtem beträgt derzeit 50,00 € pro Kalendermonat. Es orientiert sich an der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Nicht genutztes Kontingent verfällt zum Monatsende und wird nicht in Folgemonate übertragen (kein Rollover). Bei der erstmaligen Aktivierung eines Bezugsberechtigten wird das Kontingent des laufenden Monats unmittelbar bereitgestellt.
Der Bezugsberechtigte kann das monatliche Kontingent zur Bezahlung von Gutscheinen auf der Plattform einsetzen. Aus Datenschutzgründen sieht der Bezugsberechtigte ausschließlich sein eigenes verbleibendes Monatskontingent, nicht jedoch den Gesamtsaldo des Firmen-Wallets. Das Kontingent ist nicht auf andere Personen übertragbar und wird nicht in bar ausgezahlt.
Die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bewertung des Sachbezugs sowie die Einhaltung der Voraussetzungen der Sachbezugsfreigrenze (insbesondere die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und die Einhaltung der monatlichen Freigrenze über alle Sachbezüge hinweg) liegen allein beim Firmenkunden. Gutschwein stellt hierfür lediglich die technische Infrastruktur bereit und schuldet keine steuerliche Beratung.
Aufgeladenes Firmen-Guthaben dient ausschließlich der Bereitstellung von Sachbezügen und wird nicht verzinst. Scheidet ein Bezugsberechtigter aus oder endet die Nutzung des Portals, entfällt die weitere Zuweisung von Kontingenten; bereits rechtmäßig für einen Gutscheinkauf verwendetes Guthaben bleibt unberührt. Die Modalitäten einer etwaigen Rückzahlung nicht verbrauchten Firmen-Guthabens richten sich nach der gesonderten Vereinbarung mit dem Firmenkunden.
Gutschwein bemüht sich um eine Erreichbarkeit der Plattform von 99 % im Jahresmittel. Ausgenommen sind Zeiten für notwendige Wartungsarbeiten oder Ausfälle durch höhere Gewalt (z. B. Serverausfälle des Hosting-Anbieters oder Störungen bei eingebundenen Drittdiensten wie Stripe, Apple Wallet oder Google Wallet).
Gutschwein haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für die Leistungen der Händler ist vollständig ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
Gutschwein kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anpassen, insbesondere bei Änderungen der Funktionen, der Rechtslage oder der eingebundenen Dienstleister. Über wesentliche Änderungen werden die Nutzer in geeigneter Form (z. B. per E-Mail oder Hinweis in der Anwendung) informiert. Widerspricht ein Nutzer nicht innerhalb der mitgeteilten Frist und nutzt er die Plattform weiter, gilt dies als Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung.
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, erreichbar unter ec.europa.eu/consumers/odr. Gutschwein ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von Gutschwein (Wettenberg). Zwingende verbraucherschützende Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.